Aufsichtsbehörden fordern eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz

Beschäftigtendatenschutz

Ein spezielles Recht für den Beschäftigtendatenschutz wurde schon zu Zeiten vor Geltung der DS-GVO in wiederkehrender Regelmäßigkeit von vielen von DatenschutzexpterInnen, Personalprofis, Betriebsräten und anderen gefordert. Dies hat sich zwar mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht wesentlich geändert, jedoch existiert nach wie vor kein in sich geschlossener Arbeitnehmerdatenschutz. Abgesehen von dem § 26 BDSG, der vom Regelungsgehalt her dem § 32 BDSG-alt recht nahe kommt, existieren keine spezielleren datenschutzrechtlichen Normen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis. 

Die DS-GVO als zentrales unionsrechtliches Rahmenwerk gilt auch für den Beschäftigtendatenschutz, enthält selbst allerdings nur rudimentäre auf diesen Bereich zugeschnittene Regelungen und überlässt es mit der Öffnungsklausel in Art.  88 DS-GVO den Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften und Kollektivverträge „spezifischere Vorschriften“ für den Datenschutz im Beschäftigungskontext zu schaffen.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 26 BDSG die ihm durch das europäische Recht eröffnete Möglichkeit zu spezifischeren Regelungen genutzt. Allerdings erlaubt § 26 BDSG vielfach keine treffsicheren Aussagen über die Zulässigkeit konkreter Verarbeitungen von Beschäftigtendaten im Einzelfall, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf generalklauselartige Regelungen. Auch vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den interdisziplinären Beirat Beschäftigtendatenschutz eingesetzt, der seinen Abschlussbericht im Januar 2022 fertiggestellt hat. Die Autoren wiesen in dem Gutachten darauf hin, dass ein rechtssicherer und dadurch wirksamer Datenschutz im Beschäftigungskontext als Instrument zur Sicherung von Menschenwürde, Grund- und Freiheitsrechte gerade im digitalen Zeitalter unverzichtbar sei. 

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) nehmen diesen Gedanken auf und fordern den Gesetzgeber in ihrer neuesten Entschließung auf, im Rahmen eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes gesetzliche Regelungen zu schaffen. Folgende Bereiche werden insbesondere als regelungsbedürftig bewertet:

  • Einsatz algorithmischer Systeme einschließlich Künstlicher Intelligenz (KI)
  • Grenzen der Verhaltens- und Leistungskontrolle
  • Ergänzungen zu den Rahmenbedingungen der Einwilligung
  • Regelungen über Datenverarbeitungen auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen
  • Regelungen zum Verhältnis zwischen § 22 und § 26 BDSG sowie zu Artikel 6 und 9 DS-GVO
  • Beweisverwertungsverbote
  • Datenverarbeitung bei Bewerbungs- und Auswahlverfahren

    (Foto: leonidkos – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.05.22

  • Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO

    Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs.

    Mehr erfahren
  • MS Cloud und IT-Grundschutz

    IT-Grundschutz in der Microsoft-Cloud

    Microsoft hat in Zusammenarbeit mit der HiSolutions AG drei kostenlose IT-Grundschutz-Handbücher entwickelt, die auf der aktuellen Edition des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) basieren. Die Handbücher sollen Microsoft-Kunden helfen, die Nutzung von Cloud-Diensten wie Microsoft Azure, Microsoft 365 oder Dynamics 365 unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes sicher und erfolgreich zu gestalten. Dabei

    Mehr erfahren
  • EuGH urteilt zum Begriff “Recht auf Kopie”

    Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht. 2. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF Der Hintergrund des zweiten mit Spannung erwartete Urteils des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht in

    Mehr erfahren