Unzulässige Videoüberwachung im Kindergarten
Als gutes Beispiel, wie Verantwortliche die Frage der Zulässigkeit einer geplanten Videoüberwachung lösen können, kann der unter Ziffer 2.14 geschilderte Fall “Videoüberwachung im Kindergarten” in dem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 des TLfDI genannt werden.
Bevor eine Videokamera aktiviert wird, ist für jede Verarbeitung eindeutig zu bestimmen und festzulegen, welcher Zweck mit der Videoüberwachung erreicht werden soll. Eine Videoüberwachung kann beispielsweise eingesetzt werden, um vor Einbrüchen, Diebstählen, Vandalismus (Eigentumsschutz) oder Übergriffen (Personenschutz) zu schützen. Die jeweiligen Zwecke sind für jede einzelne Kamera schriftlich zu dokumentieren und ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen (vgl. Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen).
Im konkreten Fall hatte ein Kindergarten als eine öffentliche Stelle in Thüringen beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) nachgefragt, ob eine geplante Videoüberwachung im öffentlichen Raum stattfinden dürfe.
Der Verantwortliche für den Kindergarten gab als konkrete Zwecke an:
- Sicherheit der Kinder: Im Kindergarten komme es immer wieder vor, dass Fremde diesen betreten würden, die kein Kind bringen oder abholen wollen (Postbote, Vertreter und andere). Kinder könnten das Grundstück des Kindergartens verlassen, ohne dass die Erzieher dies erkennen können.
- Verhindern des Zutritts von “fremden Personen”: Regelmäßige Belehrungen der Eltern, keine fremden Personen mit auf das Grundstück zu bringen oder Kinder ohne Abmeldung mit hinauszunehmen, hätten bisher nicht dazu geführt, dass diese Vorfälle seltener eintreten.
Die Prüfung des TLfDI näherte sich der Zulässigkeit “lehrbuchmäßig”:
1. Zweck und Form der Videoüberwachung
Bei der gewählten “Speicherung der aufgenommenen Bilder”, handele es sich um eine Variante der Videoüberwachung, mit der nachträglich von einer oder einem Beschäftigten der öffentlichen Stelle die erfolgten Geschehnisse nur angesehen werden können, nachdem es bereits zu einem Vorfall gekommen ist. Damit könne bereits die Geeignetheit der Maßnahme verneint werden, da damit nicht verhindert werden könne, dass Kinder ohne Kenntnisnahme des Personals das Gelände verlassen.
2. Erforderlichkeit der Videoüberwachung
In dem konkreten Fall sah die Aufsichtsbehörde zudem mildere Mittel, um den festgelegten Zweck zu erreichen. Mildere Mittel sind alle anderen Maßnahmen, die weniger in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen als die Videoüberwachung.
Folgende Maßnahmen wurden als weniger invasive Mittel betrachtet mit der Folge, dass die geplante Videoüberwachung als unzulässig beschieden wurde:
- Das Postfach/den Postkasten außerhalb des Zaunes vom Kindergarten aufstellen zu lassen, damit die Zusteller die Briefe und die Postsendungen ins Postfach legen können, ohne dabei das Kindergartengelände betreten zu müssen, und/oder
- ein neues Tor mit verbessertem Schließsystem und Klingelanlage mit Gegensprechfunktion einbauen zu lassen.
Verantwortliche sollten zudem bedenken, dass eine Videoüberwachung in der Regel mit der Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO verbunden sein wird. Bei einer Videoüberwachung muss insbesondere dann von einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgegangen werden, wenn eine systematische und umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfolgt.
(Foto: amazing studio – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.10.22
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