Verhältnis von DS-GVO und TMG klärungsbedürftig
Am 26. April 2018 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) ihre Position zur Anwendbarkeit des Telemediengesetzes (TMG) als nationales Gesetz neben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) veröffentlicht. Nach Auffassung der DSK stellt der 4. Abschnitt des TMG keine Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie dar und genießt deswegen keinen Anwendungsvorrang als spezialgesetzliche Regelung für die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste auf Grundlage des Art. 95 DS-GVO.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erklärt, dass sie diese Positionsbestimmung generell begrüßt. Jedoch sieht die vzbv punktuell weiteren Klärungsbedarf, wie bspw. zu der Frage, in welchem Verhältnis das deutsche Telemediengesetz – und hier insbesondere die „Cookie-Regelungen“ des § 15 Absatz 3 TMG – zur DSGVO und zur ePrivacy-Richtlinie stehen und welche Bestimmungen in der Übergangszeit anzuwenden sind.
Abschnitt 4 des TMG stelle keine Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie dar
Der vzbv stimme aber der DSK zu, dass die DSGVO grundsätzlich Vorrang vor dem bestehenden nationalen Recht habe und dementsprechend §§ 12, 13, 15 des Telemediengesetzes nicht mehr anwendbar sei. Abschnitt 4 des TMG stelle keine Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie dar. Daher bestehe kein Anwendungsvorrang des Telemediengesetzes auf Basis des Artikels 95 DSGVO. Diese Auffassung werde nicht nur von der DSK und von Verbraucherschutzorganisationen vertreten, sondern unter anderem auch von hochrangigen Vertretern der EU-Kommission geteilt
§§ 12, 13, 15 TMG setzten in erster Linie die bisherige Datenschutz-Richtlinie um und werden somit durch die DSGVO verdrängt. Selbst wenn man von einer vollständigen Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie im TMG ausgehen würde, wäre fraglich, ob das TMG im betroffenen Bereich einen Anwendungsvorrang genießen würde, so der vzbv. Denn Artikel 95 DSGVO beziehe sich lediglich auf die „Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen“. Der Begriff der „elektronischen Kommunikationsdienste“ werde in Artikel 2 lit. a) der Rahmenrichtlinie definiert und schließt explizit Dienste aus, „die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben”.
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Foto: © Aamon/Fotolia.com
Letztes Update:09.07.18
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