Neue Praxishilfe für Joint Controllership
Art. 26 DS-GVO enthält eine Regelung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung (Joint Controllership). Der Umstand, dass bei Zusammenarbeit mehrerer Stellen diese gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich sein können, ist nicht neu.
Das Prinzip der gemeinsamen Verantwortlichkeit war vielmehr schon in Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 95/46/EG angelegt. Allerdings erfuhr die Rechtsfigur vor Geltung der DS-GVO wenig praktische Relevanz. Stattdessen wurde in diesen Fällen häufig eine Auftragsverarbeitung angenommen und der (Mit-)Verantwortliche zum vermeintlichen Auftragsverarbeiter erklärt. Durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH und das Inkrafttreten der DS-GVO hat das Thema neue Bedeutung erlangt. So verlangt Art. 26 DS-GVO u.a. den Abschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit und bestimmt, dass die betroffene Person ihre Rechte nach der Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen kann.
Die Rechtsfigur der gemeinsamen Verantwortlichkeit hat zu einer nicht unerheblichen Verunsicherung geführt und wirft zahlreiche praxisrelevante Fragen auf. So bedarf es der Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO) einerseits und zur alleinigen Verantwortlichkeit andererseits. Liegt ein Fall der gemeinsamen Verantwortlichkeit vor, ist zu klären, wie weit diese konkret reicht. Praktisch bedeutsam sind zudem im Außenverhältnis die Transparenz gegenüber der betroffenen Person sowie im Innenverhältnis der beteiligten Verantwortlichen die notwendigen Inhalte der gesetzlich geforderten Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit. Auch stellt sich die Frage nach den haftungsrechtlichen Konsequenzen, wenn Datenverarbeitungen in gemeinsamer Verantwortlichkeit durchgeführt werden. Mit der GDD-Praxishilfe XV: „Die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO“ möchte die GDD einen Beitrag zur Beseitigung der bestehenden Verunsicherung leisten sowie praxisbezogene Hilfestellung für die Datenschutzpraktiker in Unternehmen und Behörden, welche die Vorgaben aus Art. 26 DS-GVO umzusetzen bzw. deren Einhaltung zu überwachen haben.
>> Die Praxishilfe kann hier heruntergeladen werden.
Weitere Praxishilfen der GDD finden Sie hier.
Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.
Letztes Update:19.12.19
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO
Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs.
Mehr erfahren -
IT-Grundschutz in der Microsoft-Cloud
Microsoft hat in Zusammenarbeit mit der HiSolutions AG drei kostenlose IT-Grundschutz-Handbücher entwickelt, die auf der aktuellen Edition des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) basieren. Die Handbücher sollen Microsoft-Kunden helfen, die Nutzung von Cloud-Diensten wie Microsoft Azure, Microsoft 365 oder Dynamics 365 unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes sicher und erfolgreich zu gestalten. Dabei
Mehr erfahren -
EuGH urteilt zum Begriff “Recht auf Kopie”
Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht. 2. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF Der Hintergrund des zweiten mit Spannung erwartete Urteils des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht in
Mehr erfahren

