Aufsichtsbehörden und Videokonferenz-Anbieter

In den letzten Monaten haben sich nicht nur Anwender und Unternehmen intensiv mit möglichen Videokonferenz-Systemen beschäftigt, sondern auch immer wieder die Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

Zwei Anbieter gerieten immer wieder in den Fokus:
Der Anbieter der Videokonferenz-Software Zoom geriet immer wegen fehlender Datenschutz-Features in die Kritik. Gut zu beobachten war jedoch, wie der Anbieter die wesentlichen Kritikpunkte ernst nahm, schnell nachbesserte und so die (vermeintlichen) Schwäche in punkto Datenschutz und Datensicherheit durch ernsthafte und stetige Nachbesserungen zum Wettbewerbsvorteil verwandelte.
So lässt der LfDI Baden-Württemberg in einer aktuellen Mitteilung vermelden, dass nach intensiven Gesprächen zwischen dem LfDI und Zoom die angesprochenen schweren Sicherheitslücken, für welche Zoom in der Vergangenheit schon mehrfach in der Kritik stand (Tracking und Fragen der Nutzerfreundlichkeit) durch den Anbieter nachgebessert wurden. ‘
Im Verlauf der Gespräche habe Zoom deutlich den Willen zur Verbesserung seines Dienstes gezeigt – und haben dem auch Taten folgen lassen.
Wenn man bedenkt, dass manch ein Anbieter frei nach dem Motto “nicht geschimpft, ist genug gelobt” verfährt, kann Zoom wohl mit dieser Aussage gut leben.

Auch über eine weitere Videokonferenz-Software wurde in jüngster Vergangenheit öfter diskutiert. In einer zweiseitigen “Checkliste für die Durchführung von Videokonferenzen während der Kontaktbeschränkungenwarnte Berlins Datenschutzbehörde vor dem Einsatz von verbreitet eingesetzten Programmen, die bestimmte Bedingungen nicht erfüllten. Genannt werden Microsoft, Skype und Zoom.
Auch nach einer Abmahnung und der Aufforderung von Microsoft “unrichtige Aussagen so schnell wie technisch möglich zu entfernen und zurückzunehmen” steht die Aufsichtsbehörde jedoch zu ihren wesentlichen Aussagen, wie sich aus einem Brief der Berliner Aufsichtsbehörde an Microsoft ergibt.



Letztes Update:24.06.20

  • Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO

    Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs.

    Mehr erfahren
  • MS Cloud und IT-Grundschutz

    IT-Grundschutz in der Microsoft-Cloud

    Microsoft hat in Zusammenarbeit mit der HiSolutions AG drei kostenlose IT-Grundschutz-Handbücher entwickelt, die auf der aktuellen Edition des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) basieren. Die Handbücher sollen Microsoft-Kunden helfen, die Nutzung von Cloud-Diensten wie Microsoft Azure, Microsoft 365 oder Dynamics 365 unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes sicher und erfolgreich zu gestalten. Dabei

    Mehr erfahren
  • EuGH urteilt zum Begriff “Recht auf Kopie”

    Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht. 2. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF Der Hintergrund des zweiten mit Spannung erwartete Urteils des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht in

    Mehr erfahren