Beispiele für Informationspflichten bei Datenpannen

Data Breach

Nach ErwG 85 der DS-GVO kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten  – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.

Deshalb soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verantwortliche, sobald ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, die Aufsichtsbehörde von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und, falls möglich, binnen höchstens 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, unterrichten, es sei denn, der Verantwortliche kann im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

Betrachtet man die Tätigkeitsberichte der Datenschutz-Aufsichtsbehörden kann wohl angenommen werden, dass sich die “neue Regelung” des Art. 33 DS-GVO etabliert hat. So berichtet auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Veröffentlichung “Meldepflicht und Benachrichtigungspflicht des Verantwortlichen – Erläuterungen zu Art. 33 und 34 Datenschutz-Grundverordnung“, dass er von bayerischen öffentlichen Stellen nahezu täglich Meldungen nach Art. 33 DS-GVO erhalte und Melde- und die Benachrichtigungspflicht zudem immer wieder Gegenstand von Beratungsanfragen seien.

Zusammen mit dem Orientierungsleitfaden des BayLfD und dem Papier “Data-Breach-Meldungen nach Art. 33 DS-GVO” des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit haben der Verantwortliche und der Anwender bereits recht umfangreiche Informationsquellen zum Umgang mit der Benachrichtigungspflicht.

Trotz umfangreicher Informationen zur Anwendung des Art. 33 DS-GVO können beim Verantwortlichen Unsicherheiten darüber verbleiben, ob es sich bei einem Datenschutzvorfall tatsächlich um eine meldepflichte Datenschutzverletzung im Sinne des Art. 33 DS-GVO handelt. In diesem Fällen sind Beispielsfälle hilfreich, die hinzugezogen werden können, um sich der Antwort auf diese Fragestellung zu nähern.

Solche Beispielsfälle ließen sich bisher u.a. in dem Arbeitspapier “WP250rev.01 – Leitlinien für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679” der nicht mehr existierenden sog. Artikel-29-Datenschutzgruppe (nunmehr: Der Europäische Datenschutzausschuss, kurz EDSA”) finden. Da dieses Dokument aus dem Jahre 2018 stammt, hat der EDSA eine Aktualisierung/Ergänzung dieses Dokuments (Guidelines 01/2021 on Examples regarding Data Breach Notification) veröffentlicht.
Darin werden anhand 18 verschiedener Fälle der Anwendungsbereich des Art. 33 DS-GVO veranschaulicht. Die ausgesuchten Fälle reichen von Praxisbeispielen, die sich mit dem Thema des Befalls mit Ransomware (in verschiedenen Konstellationen) bis zum trivialeren Fall einer, an den falschen Empfänger adressierten E-Mail befassen.
Gerade bei “Grenzfällen” können die Beispiele ggf. eine Hilfe sein, um ein “Gefühl” dafür zu bekommen, ob es sich beim dem betrachteten Datenschutzvorfall, tatsächlich auch um eine Datenschutzverletzung im Sinne des Gesetzes handelt.

(Foto: egor – stock.adobe.com



Letztes Update:19.01.21

  • Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO

    Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs.

    Mehr erfahren
  • MS Cloud und IT-Grundschutz

    IT-Grundschutz in der Microsoft-Cloud

    Microsoft hat in Zusammenarbeit mit der HiSolutions AG drei kostenlose IT-Grundschutz-Handbücher entwickelt, die auf der aktuellen Edition des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) basieren. Die Handbücher sollen Microsoft-Kunden helfen, die Nutzung von Cloud-Diensten wie Microsoft Azure, Microsoft 365 oder Dynamics 365 unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes sicher und erfolgreich zu gestalten. Dabei

    Mehr erfahren
  • EuGH urteilt zum Begriff “Recht auf Kopie”

    Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht. 2. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF Der Hintergrund des zweiten mit Spannung erwartete Urteils des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht in

    Mehr erfahren