Auftragsverarbeitung und Dreiecksverhältnis
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Auftragsverarbeitung:
Im vorliegenden Fall beauftragt ein Unternehmen einen Dienstleister damit, personenbezogene Daten zu verarbeiten. In diesem Verhältnis besteht also der Leistungsvertrag. Die jeweiligen personenbezogenen Daten erhält der Auftragnehmer jedoch direkt von einem dritten Unternehmen. Es besteht also ein Dreiecksverhältnis, in dem der kaufmännische Auftraggeber ein anderer ist als der „datenschutzrechtliche Auftraggeber“, der die personenbezogenen Daten übermittelt.
Der kaufmännische Auftraggeber, mit dem der Leistungsvertrag besteht und der daher letztlich die Weisung erteilt, weigert sich, einen Vertrag über Auftragsverarbeitung zu zeichnen mit der Begründung, dass das Unternehmen die personenbezogenen Daten gar nicht übermittelt, sondern diese direkt von einem anderen Unternehmen stammen (Beispiel Werbeagentur beauftragt eine Druckerei, einen Prospekt zu drucken. Die personenbezogenen Daten hierfür erhält aber die Druckerei direkt vom Tennisverband, der ansonsten keinerlei Vertragsverhältnis zur Druckerei hat. Dieses besteht nur zwischen der Werbeagentur und der Druckerei. Dies ist nur ein Beispiel, das Dreiecksverhältnis kann noch mit anderen Auftragsverarbeitungen stattfinden).
Unterstellt, es handelt sich um eine Auftragsverarbeitung i.S.d. § 28 DS-GVO, wie müsste hier vorgegangen werden?
Zwischen welchen Parteien müsste der Vertrag über Auftragsverarbeitung geschlossen werden?
Antwort BayLDA:
Wir bitten um Verständnis, dass wir nur allgemein antworten können, da es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.
Grundsätzlich gilt, dass der Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen dem „Verantwortlichen“ und dem „Auftragsverarbeiter“ abgeschlossen werden muss. Das heißt, es muss anhand der gesetzlichen Definitionen geprüft werden, wer hier Verantwortlicher ist. Nach der Definition in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist Verantwortlicher derjenige, der über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Ohne dass die Sachverhaltsbeschreibung ausreichend klar ist, könnte es aber durchaus sein, dass im vorliegenden Fall der hier so genannte kaufmännische Auftraggeber als Verantwortlicher einzuordnen ist (also nicht derjenige, von dem die Daten physisch an den Dienstleister fließen).
Verantwortlicher kann jedenfalls – so der Europäische Gerichtshof mehrfach – auch jemand sein, der selbst nicht notwendigerweise physisch Zugriff auf die Daten hat; erforderlich ist aber, dass er über die Zwecke (und die wesentlichen Mittel) der Verarbeitung entscheidet. In dem vorgetragenen Beispiel könnte somit durchaus die Werbeagentur als Verantwortlicher anzusehen sein, jedenfalls sofern sie diejenige ist, die entscheidet, dass der Prospekt gedruckt werden soll.
Es fragt sich freilich, ob die Werbeagentur diese Verantwortung übernehmen möchte angesichts der Tatsache, dass sie die Daten augenscheinlich physisch gar nicht besitzt. Möglich wäre es aber unseres Erachtens durchaus, jedenfalls wenn es tatsächlich gewollt ist, dass die Weisungen gegenüber der Druckerei nicht durch den Tennisverband, sondern durch die Werbeagentur erteilt werden.
Letztes Update:05.02.19
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