525.000 EUR Bußgeld wegen Interessenkollision des DSB
Die DS-GVO (Art. 38 Abs. 6 Satz 2) verbietet Interessenkonflikte des Datenschutzbeauftragten. Ein Interessenkonflikt ergibt sich regelmäßig dann, wenn der Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeit für die gleiche Organisation Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt und sich insofern selbst überwachen müsste. So kommen insbesondere der Geschäftsführer oder der IT-, Personal- oder Marketingleiter
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