Direktwerbung

Direktwerbung nach der DS-GVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung neu. Mit der DS-GVO sind alle detaillierten Regelungen des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung weggefallen (siehe bisher insbesondere § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 BDSG-alt). Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener

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Cloud Nutzung öffentlicher Bereich

EDSA prüft Nutzung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 DS-GVO müssen die Aufsichtsbehörden Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit untereinander treffen. Nach Artikel 57 Absatz 1 lit. g) DS-GVO sollen die Aufsichtsbehörden mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DS-GVO zu gewährleisten. Der Rahmen für eine koordinierte Durchsetzung der

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Auskunftsrecht

Urteilsübersicht zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO

Mit dem Auskunftsrecht schafft Art. 15 DS-GVO eine Grundlage dafür, dass andere Betroffenenrechte (wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, aber auch das Widerspruchsrecht) überhaupt gezielt geltend gemacht werden können. Nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO darf nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen entweder ein Entgelt verlangt oder die Erteilung einer Auskunft verweigert werden. Exzessiv können Anträge insbesondere

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accountability

GDD-Praxishilfe zur Accountability nach DS-GVO

Gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO muss der für die Verarbeitung Verantwortliche die Einhaltung der im Abs. 1 des Artikels festgelegten Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisen können. Hieraus folgt eine umfassende Rechenschaftspflicht (engl.: „Accountability“) mit zahlreichen Dokumentations- und Nachweispflichten. Präzisiert werden die Anforderungen an die Nachweispflicht in Art. 24 Abs. 1 DS-GVO. Hier wird

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Google Webfonts

Schadensersatz wegen unzulässiger Nutzung von Google Webfonts

Viele Webseitenbetreiber oder Verantwortliche generell dürften diese Problematik rund um die Drittlandsübermittlung nicht auf ihrem Zettel haben. Wenn sich Verantwortliche um die Konsequenzen und Herausforderungen rund um die das sog. Schrems II-Urteil des EuGH Gedanken machen, geht es meist um Office 365, die Nutzung von Videkonferenztools mit Drittlandsbezug oder generell um die massenhafte Übermittlung von

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Schrems II, Internationale Datentransfers & TIA

Jeder Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts ist spätestens nach dem sog. Schrems II-Urteil des EuGH aufgerufen, seine Datenübermittlungen in Drittländer und die hierfür genutzte Grundlage nach Kapitel V der DSGVO zu überprüfen. Mit dem Urteil in der Rechtssache C-311/18 „Schrems II“ hat der EuGH bestätigt, dass personenbezogene Daten, die in ein Drittland übermittelt werden, im

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