Deutsches Bußgeld durch LfDI Baden-Württemberg
Ein Verstoß gegen die nach Art. 32 DS-GVO vorgeschriebene Datensicherheit hat der LfDI Baden-Württemberg Dr. Brink gestern mit einem Bußgeld von 20.000,- Euro geahndet. Ob es sich dabei um den Bußgeldbescheid in Deutschland unter der DS-GVO handelt, ist nicht ganz klar. Unstrittig ist jedenfalls, dass dies die erste Geldbuße unter dem neuen Datenschutzrecht in Baden-Württemberg war.
Was war passiert?
Ausgangspunkt des Sachverhalts war eine Datenpannenmeldung an den LfDI Baden-Württemberg im September 2018. Grund der Meldung war ein Hackerangriff im Juli 2018, bei dem personenbezogene Daten von circa 330.000 Nutzern, darunter Passwörter und E-Mail-Adressen, entwendet und Anfang September 2018 veröffentlicht worden waren. Das Unternehmen hatte die Passwörter ihrer Nutzer im Klartext, mithin unverschlüsselt und unverfremdet (ungehasht), gespeichert. Diese Klartextpasswörter nutzte das Unternehmen beim Einsatz eines sog. „Passwortfilters“ zur Verhinderung der Übermittlung von Nutzerpasswörtern an unberechtigte Dritte. Das Ziel: die Nutzer besser zu schützen. Durch die Speicherung der Passwörter im Klartext verstieß das Unternehmen aber wissentlich gegen seine Pflicht zur Gewährleistung der Datensicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 32 Abs. 1 lit a DS-GVO.
Nachtatverhalten führt zu verhältnismäßigen Bußgeldhöhen
Neben der Meldung der Panne an die zuständige Aufsichtsbehörde informierte das Unternehmen auch seine Nutzer unverzüglich und umfassend über den Hackerangriff. Auch im weiteren Verlauf zeigte sich das Unternehmen gegenüber dem LfDI sehr kooperativ und legte sowohl Datenverarbeitungs- und Unternehmensstrukturen als auch eigene Versäumnisse offen. Daraufhin setzte das Unternehmen innerhalb weniger Wochen weitreichende Maßnahmen zur Verbesserung ihrer IT-Sicherheitsarchitektur um und brachte damit die Sicherung ihrer Nutzerdaten auf den aktuellen Stand der Technik. Zudem wird das Unternehmen innerhalb der nächsten Wochen in Abstimmung mit dem LfDI zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Datensicherheit durchführen.
Wie kommt Brink auf 20.000 €?
Der Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 4 DS-GVO reicht bis zu 10 Millionen €. Dennoch hat der LfDI Baden-Württemberg das Bußgeld mit 20.000 € bemessen. Dafür sprach aus seiner Sicht die sehr gute Kooperation mit dem LfDI. Die Transparenz des Unternehmens war ebenso beispielhaft wie die Bereitschaft, die Vorgaben und Empfehlungen umzusetzen. Auf diese Weise konnte in sehr kurzer Zeit die Sicherheit der Nutzerdaten des Social-Media-Dienstes deutlich verbessert werden. In Abstimmung mit dem LfDI wird die Sicherung der Nutzerdaten in den kommenden Wochen noch weiter ausgebaut. Interessant sind die von Dr. Brink in seiner Pressemitteilung veröffentlichten Bemessungskriterien: Bei der Bemessung der Geldbuße wurde insbesondere die finanzielle Gesamtbelastung für das Unternehmen berücksichtigt. Bei der Trias an Anforderungen an die Bußgelder (“wirksam, verhältnismäßig und abschreckend”) legt der LfDI den Schwerpunkt auf die Verhältnismäßigkeit: „Als Bußgeldbehörde kommt es dem LfDI nicht darauf an, in einen Wettbewerb um möglichst hohe Bußgelder einzutreten. Am Ende zählt die Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit für die betroffenen Nutzer.“ (TJ)
Letztes Update:22.11.18
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