EDSA fragt nach: Wie steht es um die Stellung und Aufgaben von Datenschutzbeauftragten?
Der Europäische Datenschutzausschuss und seine Aufgaben
Der EDSA ist eine unabhängige Einrichtung auf europäischer Ebene mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er sichert in erster Linie die einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften in der gesamten Europäischen Union (EU).
Im EDSA versammeln sich Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden aller Mitgliedstaaten der EU und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS).
Die Aufgaben des EDSA ergeben sich aus Art. 70 der DS-GVO. Die wichtigsten Aufgaben sind:
- allgemeine Anleitungen (darunter Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren) bereitzustellen, um für Rechtsklarheit zu sorgen
- die Europäische Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten und neuen vorgeschlagenen Rechtsvorschriften in der Europäischen Union zu beraten
- im Rahmen des Kohärenzverfahrens Beschlüsse zu grenzüberschreitenden Datenschutzfällen zu fassen
- die Zusammenarbeit und einen wirksamen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen nationalen Aufsichtsbehörden zu fördern.
Erste koordinierte Prüfaktion: Nutzung von Cloud-basierten Diensten im öffentlichen Sektor
In seiner ersten koordinierte Prüfaktionn befasste sich der EDSA mit der Nutzung von Cloud-basierten Diensten im öffentlichen Sektor. Bei einer solchen koordinierten Maßnahme priorisiert der EDSA ein bestimmtes Thema, das dann von den Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene bearbeitet werden soll. Die Ergebnisse dieser nationalen Maßnahmen werden dann gebündelt und analysiert, was zu einem tieferen Einblick in das Thema führt und gezielte Folgemaßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ermöglicht.
Die Ergebnisse legte der EDSA im Nachgang der Prüfaktion und einer Analyse-Phase in Form eines Abschlussberichts vor. Es wurde zusätzlich eine Mängelliste veröffentlicht, aus der Verantwortliche viele Ableitungen treffen konnten.
Zweite koordinierte Prüfaktion: Stellung und Aufgaben von Datenschutzbeauftragten
Wieder koordiniert durch den EDSA, widmet sich die zweite Prüfaktion der Stellung und den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten.
Seit dem Inkrafttreten der DS-GVO existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Benennung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter. Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Benennung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, ergibt seit der Geltung der DS-GVO erstmals eine Benennungspflicht unmittelbar aus dem Europarecht. Das deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle hat sich damit auch auf europäischer Ebene durchgesetzt.
Folgende Themen stehen im Fokus der Prüfaktion:
- Fragen der Qualifikation und Ressourcenausstattung
- Mögliche Beeinträchtigungen der unabhängigen und effektiven Aufgabenwahrnehmung
- Die Ausübung von Zusatzfunktionen sowie dabei mögliche Interessenkonflikte, wie etwa bei Compliance-Beauftragten, IT-Verantwortlichen bzw. Personalverantwortlichen
- Ein besonderes Augenmerk gilt außerdem der Anforderung, dass Datenschutzbeauftragte unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters zu berichten haben
Wie auch bei der ersten Prüfaktion soll die gemeinsame Prüfaktion den Rahmen für eine genaue Analyse der heutigen Handlungsbedingungen in der betrieblichen Praxis bilden und den Austausch der Datenschutzbehörden über mögliche Verbesserungen oder auch Abhilfemaßnahmen ermöglichen. Bei der Prüfung weden die am 25. Mai 2018 von der EDSA verabschiedetenb Leitlinien in Bezug auf Datenschutzbeauftragte („DSB“) eine wichtige Rolle spielen. Über diese Leitlinien hinaus gab es auch vom EuGH mehrere Entscheidungen, die zur Konkretisierung der Stellung und Aufgaben von Datenschutzbeauftragten beigetragen haben ( Rechtssache C‑534/20 sowie Rechtssache C‑129/21).
(Foto: dp@pic – stock.adobe.com)
Letztes Update:05.04.23
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO
Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs.
Mehr erfahren -
IT-Grundschutz in der Microsoft-Cloud
Microsoft hat in Zusammenarbeit mit der HiSolutions AG drei kostenlose IT-Grundschutz-Handbücher entwickelt, die auf der aktuellen Edition des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) basieren. Die Handbücher sollen Microsoft-Kunden helfen, die Nutzung von Cloud-Diensten wie Microsoft Azure, Microsoft 365 oder Dynamics 365 unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes sicher und erfolgreich zu gestalten. Dabei
Mehr erfahren -
EuGH urteilt zum Begriff “Recht auf Kopie”
Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht. 2. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF Der Hintergrund des zweiten mit Spannung erwartete Urteils des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht in
Mehr erfahren

