EuGH urteilt zum Begriff “Recht auf Kopie”
Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht.
2. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF
Der Hintergrund des zweiten mit Spannung erwartete Urteils des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eingereicht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich prüfte eine Klage gegen einen ablehnenden Bescheid einer Behörde. Dabei ging es um die Frage, welche Verpflichtungen in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO festgelegt sind und ob diese erfüllt werden, wenn die betroffenen personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt werden oder ob auch Auszüge aus Dokumenten oder Datenbanken bereitgestellt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich bat um Klarstellung des Begriffs “Informationen” in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO. In seinem Urteil erklärt der Gerichtshof, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person das Recht auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, beinhaltet. Wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen, müsse der für die Verarbeitung Verantwortliche Auszüge aus Dokumenten oder Datenbanken zur Verfügung stellen, wobei die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen seien.
Der Begriff “Informationen” beziehe sich ausschließlich auf personenbezogene Daten, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 eine Kopie zur Verfügung stellen muss.
Pressemitteilung des EuGH
Bereits der Pressemitteilung ist die vom EuGH vorgenommene grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung zu entnehmen, die bei der Urteilsbegründung angestellt worden ist.
Vollständiges Urteil des EuGH
(Robert Kneschke – stock.adobe.com)
Letztes Update:07.05.23
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