Highlander-Prinzip, Stellvertreter und Hilfskräfte des Datenschutzbeauftragten

DSB Highlanderprinzip

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) stellt die Ergebnisse seiner Arbeit aus dem Jahr 2020 vor. In dem am 25.05.2021 veröffentlichten 30. Tätigkeitsbericht werden neben diversen datenschutzrechtlichen Einzelfragen auch einige Aspekte zum Tätigkeitsfeld des Datenschutzbeauftragten erläutert.

Das sog. Highlander-Prinzip: Es kann nur einen geben
Der BayLfD beschäftigt sich mit der Frage, ob es zulässig sei, dass eine bayerische öffentliche Stelle mehrere Datenschutzbeauftragte mit jeweils klar abgegrenzter Zuständigkeit benenne. Die klare Verneinung dieser Fragestellung stützt der BayLfD auf den Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 lit. a DS-GVO. Aus dem Wortlaut könne geschlossen werden, dass ein Verantwortlicher in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung jeweils nur einen Datenschutzbeauftragten benennen kann.

Die Benennung mehrerer Datenschutzbeauftragter durch ein und denselben Verantwortlichen sei rechtlich nicht möglich, da ein solches Vorgehen die Gefahr berge, dass sich insbesondere betroffene Personen zunächst an die “falsche”, weil für ihr jeweiliges Anliegen unzuständige Stelle wenden. Dies würde insbesondere eine effektive Durchsetzung von Betroffenenrechten erschweren. Die hier vorgetragenen Argumente können natürlich nicht nur für bayrische öffentliche Stellen bzw. nicht nur bei öffentlichen Stellen vorgetragen werden.

Stellvertreter, Hilfskräfte und Datenschutzkoordinatoren/Datenschutz-Ansprechpartner
Die Benennung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten jedoch sieht der BayLfD nicht nur nur als zulässig, sondern vielmehr sogar als geboten an. Vor dem Hintergrund, dass ein solcher nur im Vertretungsfall, insbesondere bei Urlaub oder Erkrankung des “eigentlich” benannten Datenschutzbeauftragten an dessen Stelle tritt, könnten die oben geschilderten Vorbehalte (Kein eindeutiger Ansprechpartner in Datenschutzfragen) gar nicht zum Tragen kommen, da ein Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten im Vertretungsfalle vollumfänglich in Erscheinung trete. Nach außen hin erkennbare Unklarheiten oder Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Zuständigkeiten seien hier nicht zu befürchten.

Ferner lasse es die dargestellte Auffassung zu, dass der Datenschutzbeauftragte durch Hilfskräfte bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützt werden können. Ab einer bestimmten Größe des Verantwortlichen werde dies ohnehin unabdingbar sein. Aus Art. 38 Abs. 2 DS-GVO könne eine solche Unterstützung sogar geschlussfolgert werden Schließlich habe der Verantwortliche seinem Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 38 Abs. 2 DS-GVO die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen – gegebenenfalls auch personellen – Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)

(Foto: dp@pic – Stock.adobe.com)

Letztes Update:25.05.21

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