Office 365 an Schulen: LfDI BW rät ab
Für die Bausteine, bei denen Lösungen von Microsofts Office
365 zum Einsatz kommen sollen, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Baden-Württemberg vor geraumer Zeit mit externen Partnern eine
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erarbeitet. Die DSFA wurde in Absprache
und enger Kooperation mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit (LfDI) Dr. Stefan Brink beraten und
weiterentwickelt.
Im Pilotprojekt hat der LfDI BW letztes Jahr
geprüft, ob
die in der Datenschutz-Folgenabschätzung beschriebenen Datenflüsse auch den
tatsächlich messbaren Übermittlungen entsprechen und ob ein hinreichendes
Datenschutzniveau auch in der Praxis besteht.
Im Wesentlichen hat der LfDI BW nach eigenen Angaben geprüft, ob die in der DSFA vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen
zur Minimierung der Risiken der Microsoft-Software tatsächlich umgesetzt wurden
und sich als ausreichend erwiesen. Daneben stand im Fokus der Prüfungen, welche
Datenflüsse beim Pilotbetrieb tatsächlich messbar stattfanden, insbesondere ob
unerwünschte beziehungsweise nicht angeforderte Datenverarbeitungen,
beispielsweise von Telemetrie-, Diagnose- (oder anders bezeichneten) Daten,
erkennbar waren und inwieweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von
Lehrern und Schülern zu eigenen Zwecken Microsofts festgestellt werden konnten.
Viele hatten wohl auf einen Ritterschlag als Ergebnis der DSFA gehofft, damit der
womöglich geplante Einsatz auch tatsächlich im Unternehmen empfohlen werden
kann.
Das Ergebnis des LfDI BW fiel jedoch mehr als ernüchternd aus:
Die Risiken beim Einsatz der nun erprobten Microsoft-Dienste im Schulbereich bewertete der LfDI BW als inakzeptabel hoch und rät davon ab, diese dort zu nutzen. Die Schulen seien weder in der Lage ihren Rechenschaftspflichten aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO gerecht zu werden, noch sei eine hinreichende Rechtsgrundlage für stattfindende Datenübermittlungen in Regionen außerhalb der EU erkennbar.
Die erhoffte Lösung im Bereich Office 365 scheint also noch nicht gefunden worden zu sein.
(Foto: griangraf – stock.adobe.com)
Letztes Update:16.05.21
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO
Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs.
Mehr erfahren -
IT-Grundschutz in der Microsoft-Cloud
Microsoft hat in Zusammenarbeit mit der HiSolutions AG drei kostenlose IT-Grundschutz-Handbücher entwickelt, die auf der aktuellen Edition des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) basieren. Die Handbücher sollen Microsoft-Kunden helfen, die Nutzung von Cloud-Diensten wie Microsoft Azure, Microsoft 365 oder Dynamics 365 unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes sicher und erfolgreich zu gestalten. Dabei
Mehr erfahren -
EuGH urteilt zum Begriff “Recht auf Kopie”
Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht. 2. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF Der Hintergrund des zweiten mit Spannung erwartete Urteils des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht in
Mehr erfahren

