Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich “wieder sicher”
Die DS-GVO ordnet alle Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als sog. “Drittländer” ein. Das bedeutet, dass im Falle eines geplanten Drittlandtransfers nicht davon ausgegangen werden kann, dass in dem jeweiligen Land ein “angemessenes Datenschutzniveau” herrscht.
Sichere Drittländer sind solche, denen die Europäische Kommission per Angemessenheitsbeschlusses ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt hat. Dort gewährleisten die nationalen Gesetze einen Schutz von personenbezogenen Daten, welcher mit dem des EU-Rechts vergleichbar ist (sein soll), so die gewünschte Fiktion eines Angemessenheitsbeschlusses.
Da seit dem Vollzug des sog. Brexit (01. Januar 2021) Großbritannien bekanntermaßen kein Teil der EU mehr ist und Ende Juni 2021 zudem auch endet die Übergangsphase beendet sein wird, bedeutet dies in Konsequenz, dass personenbezogene Daten nicht ohne Weiteres in das Vereinigte Königreich transferiert werden dürfen (Art. 44 DS-GVO).
Wie oben schon erwähnt kann ein “Angemessenheitsbeschluss” eine Lösung für eine solche “Drittlandproblematik” sein.
Gerade noch rechtzeitig (am 28.06.21) hat die Europäische Kommission die in die Wege geleiteten Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich gemäß der DS-GVO und der Strafverfolgungsrichtlinie (LED), angenommen.
Mit der Anerkennung des angemessenen Datenschutzniveaus bedürfen Datenübermittlungen aus dem EWR an das Vereinigte Königreich, im Rahmen des Anwendungsbereichs der Beschlüsse, keiner besonderen Genehmigung. Die Prüfung, ob die allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind, ist davon unabhängig erforderlich und vorzunehmen.
(pixelbliss – stock.adobe.com) )
Letztes Update:29.06.21
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO
Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs.
Mehr erfahren -
IT-Grundschutz in der Microsoft-Cloud
Microsoft hat in Zusammenarbeit mit der HiSolutions AG drei kostenlose IT-Grundschutz-Handbücher entwickelt, die auf der aktuellen Edition des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) basieren. Die Handbücher sollen Microsoft-Kunden helfen, die Nutzung von Cloud-Diensten wie Microsoft Azure, Microsoft 365 oder Dynamics 365 unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes sicher und erfolgreich zu gestalten. Dabei
Mehr erfahren -
EuGH urteilt zum Begriff “Recht auf Kopie”
Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht. 2. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF Der Hintergrund des zweiten mit Spannung erwartete Urteils des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht in
Mehr erfahren

